LandesrechtTirolLandesesetzeLandesgedächtnisstiftungsgesetz, Tiroler

Landesgedächtnisstiftungsgesetz, Tiroler

In Kraft seit 27. März 2019
Up-to-date

§ 1 § 1

Die Landesregierung hat aus Anlass der 150. Wiederkehr der Erhebung des Landes eine Stiftung mit folgendem Zweck zu gründen:

1. Erbauung und Erhaltung einer Kapelle zu Ehren „Unserer Hohen Frau von Tirol“ in Verbindung mit einer Gedächtnisstätte, in der für das Tiroler Ehrenbuch ein bleibender, allgemein zugänglicher, in Beziehung zur Landesgeschichte gestalteter Ehrenplatz vorzusehen ist,

2. Zuerkennung von Stipendien und Bildungsdarlehen an begabte, sozial bedürftige und in Tirol ansässige Schüler, Studenten und Graduierte für Ausbildungen an Schulen, Fachhochschulen, Universitäten und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen im In- und Ausland,

3. Förderung der Unterbringung von in Tirol ansässigen Studenten in Studentenheimen in Österreich,

4. Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung des kulturellen Erbes in Tirol,

5. Förderung infrastruktureller Maßnahmen in Museen in Tirol,

6. Förderung von ergänzenden kulturellen Schwerpunkten.

Das Kuratorium der Stiftung hat die näheren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen nach den Z 2 bis 5 in Vergaberichtlinien sowie die nach Z 6 zu fördernden kulturellen Schwerpunkte zu bestimmen. In Vergaberichtlinien kann zudem bestimmt werden, dass bei der Zuerkennung von Leistungen nach Z 2 hinsichtlich bestimmter Ausbildungen vom Kriterium der sozialen Bedürftigkeit abgesehen werden kann.

§ 2 § 2

(1) Das Land und die Gemeinden haben zum Vermögen der Stiftung jährliche Beiträge zu leisten. Die Beiträge des Landes müssen gleich hoch sein wie die Beiträge aller Gemeinden zusammen.

(2) Die Beiträge des Landes und der Gemeinden sind bis zum Ablauf des Jahres 2034 begrenzt. Die Landesregierung hat rechtzeitig vor Ablauf dieses Zeitraumes Verhandlungen mit den Gemeinden über die Neufestsetzung der zur Erhaltung des Stiftungswerkes erforderlichen Beiträge aufzunehmen.

§ 3 § 3

(1) Die Beiträge der Gemeinden werden durch Verordnung der Landesregierung in einem für alle Gemeinden gleichen Hundertsatz der Finanzkraft im Sinn des § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt. Sie dürfen die Summe von 0,30 v. H. der genannten Finanzkraft nicht übersteigen.

(2) Die Beiträge der Gemeinden sind zum 1. Juli eines jeden Jahres einzuheben.

§ 4 § 4

Die zu errichtende Stiftung ist berechtigt, in ihrem Siegel das Landeswappen zu führen.

§ 5 § 5

Die grundlegenden Bestimmungen des Stiftungsbriefes sind bei der 150-Jahr-Feier vom Landeshauptmann mit dem Beifügen zu verkünden, dass als Gedächtnistag dieser Landesstiftung alljährlich im ganzen Land der Hohe Frauentag feierlich begangen wird.