(1) Die Beiträge der Gemeinden werden durch Verordnung der Landesregierung in einem für alle Gemeinden gleichen Hundertsatz der Finanzkraft im Sinn des § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt. Sie dürfen die Summe von 0,30 v. H. der genannten Finanzkraft nicht übersteigen.
(2) Die Beiträge der Gemeinden sind zum 1. Juli eines jeden Jahres einzuheben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise