(1) Das Land und die Gemeinden haben zum Vermögen der Stiftung jährliche Beiträge zu leisten. Die Beiträge des Landes müssen gleich hoch sein wie die Beiträge aller Gemeinden zusammen.
(2) Die Beiträge des Landes und der Gemeinden sind bis zum Ablauf des Jahres 2034 begrenzt. Die Landesregierung hat rechtzeitig vor Ablauf dieses Zeitraumes Verhandlungen mit den Gemeinden über die Neufestsetzung der zur Erhaltung des Stiftungswerkes erforderlichen Beiträge aufzunehmen.
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