Vorwort
§ 1 § 1
Zur ehrenden Hervorhebung von Beispielen treuen Festhaltens an ererbtem bäuerlichem Besitz wird die Bezeichnung „Erbhof“ geschaffen, die ausschließlich jene für den Unterhalt einer Familie hinreichenden landwirtschaftlichen, mit einem Wohnhaus versehenen Besitzungen führen dürfen, die seit mindestens 200 Jahren innerhalb derselben Familie in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad von Todes wegen oder durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden übertragen worden sind und vom Eigentümer selbst bewohnt und bewirtschaftet werden. Durch die Weitergabe unter Ehegatten, eingetragenen Partnern oder an Verschwägerte wird die Übertragung nicht unterbrochen, sofern sie in weiterer Folge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad in der Familie des übertragenden Teiles erfolgt. Die Eintragung des Besitzes in die Höfeabteilung des Grundbuches bildet kein Erfordernis.
§ 2 § 2
Das Recht, die Bezeichnung „Erbhof“ zu führen, wird über Ansuchen des Eigentümers bei Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 von der Landesregierung verliehen und schließt die Befugnis in sich, diese Bezeichnung sichtbar am Wohngebäude zu führen. Über die Verleihung des Rechtes ist eine Urkunde auszufertigen. Abschriften dieser Urkunden sind nach Gerichtsbezirken und Gemeinden geordnet im Tiroler Landesarchiv zu hinterlegen.
§ 3 § 3
Das Recht zur Führung der Bezeichnung „Erbhof“ ist über Ansuchen der Landesregierung in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes des Grundbuches aufzunehmen.
§ 4 § 4
Das Recht zur Führung der Bezeichnung „Erbhof“ bleibt so lange aufrecht, als die Voraussetzungen nach § 1 fortbestehen. Fallen diese Voraussetzungen weg, so hat die Landesregierung das Erlöschen dieses Rechtes festzustellen und das Grundbuchsgericht zum Zweck der bücherlichen Löschung zu verständigen.
§ 5 § 5
Wer die Bezeichnung „Erbhof“ unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4000,- Euro zu bestrafen. Im Straferkenntnis kann die Verpflichtung zur Entfernung einer zu Unrecht erfolgten äußeren Bezeichnung als „Erbhof“ ausgesprochen werden.
§ 6 § 6
Das Gesetz tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.