Das Recht, die Bezeichnung „Erbhof“ zu führen, wird über Ansuchen des Eigentümers bei Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 von der Landesregierung verliehen und schließt die Befugnis in sich, diese Bezeichnung sichtbar am Wohngebäude zu führen. Über die Verleihung des Rechtes ist eine Urkunde auszufertigen. Abschriften dieser Urkunden sind nach Gerichtsbezirken und Gemeinden geordnet im Tiroler Landesarchiv zu hinterlegen.
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