Das Recht zur Führung der Bezeichnung „Erbhof“ bleibt so lange aufrecht, als die Voraussetzungen nach § 1 fortbestehen. Fallen diese Voraussetzungen weg, so hat die Landesregierung das Erlöschen dieses Rechtes festzustellen und das Grundbuchsgericht zum Zweck der bücherlichen Löschung zu verständigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise