§ 3 § 3 — Massentierhaltung, integrierte Vermeidung der Umweltverschmutzung, Gesetz
Rückverweise
(1) Wer entgegen dem § 2 eine der dort genannten Anlagen betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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