(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. 2010 Nr. L 334, S. 17, umgesetzt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise