LandesrechtTirolLandesesetzeInnsbrucker Soziale Dienste GmbH, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

Innsbrucker Soziale Dienste GmbH, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Bedienstete der Stadt Innsbruck, die im Innsbrucker Sozialfonds, im Sozial- und Gesundheitssprengel Innsbruck-Stadt, im Verein Wohnungslosenhilfe Innsbruck und in den Kinderheimen beschäftigt sind, können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Stadt Innsbruck der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH zur Dienstleistung zugewiesen werden, soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist.

(2) Der Geschäftsführer der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH oder ein von ihm Beauftragter ist im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften Vorgesetzter der nach Abs. 1 der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH zugewiesenen Bediensteten.

§ 2 § 2

Folgende Angelegenheiten werden vom Geschäftsführer der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH gegenüber den nach § 1 Abs. 1 der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH zugewiesenen Bediensteten selbstständig wahrgenommen:

a) Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH;

b) Fachaufsicht über die Bediensteten bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH.

§ 3 § 3

Die von der Stadt Innsbruck nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 4 § 4

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.