(1) Bedienstete der Stadt Innsbruck, die im Innsbrucker Sozialfonds, im Sozial- und Gesundheitssprengel Innsbruck-Stadt, im Verein Wohnungslosenhilfe Innsbruck und in den Kinderheimen beschäftigt sind, können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Stadt Innsbruck der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH zur Dienstleistung zugewiesen werden, soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
(2) Der Geschäftsführer der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH oder ein von ihm Beauftragter ist im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften Vorgesetzter der nach Abs. 1 der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH zugewiesenen Bediensteten.
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