Folgende Angelegenheiten werden vom Geschäftsführer der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH gegenüber den nach § 1 Abs. 1 der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH zugewiesenen Bediensteten selbstständig wahrgenommen:
a) Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH;
b) Fachaufsicht über die Bediensteten bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH.
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