LandesrechtTirolLandesesetzeInnsbrucker Kommunalbetriebe-AG, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

In Kraft seit 01. Januar 1994
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§ 1 § 1

(1) Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die bei den Stadtwerken Innsbruck, der Stadtentwässerung (Kanalsystem), der Abwasserreinigung (Klärwerk) und der Abfallentsorgung (Müllabfuhr) der Landeshauptstadt Innsbruck beschäftigt sind, können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesen werden, soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist.

(2) Der Vorstand der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG oder ein von ihm Beauftragter ist im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften Vorgesetzter der Bediensteten, die nach Abs. 1 der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesen sind.

(3) Die der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten können nach Einholung der Zustimmung der Landeshauptstadt Innsbruck auf Anordnung des Vorstandes der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG vorübergehend oder auf Dauer bei Unternehmen, an denen die Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, die Landeshauptstadt Innsbruck oder das Land Tirol einzeln oder gemeinsam mit zumindest 51 v. H. des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals direkt oder indirekt beteiligt sind, verwendet werden, soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist.

§ 2 § 2

(1) Folgende Angelegenheiten werden vom Vorstand der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG gegenüber den Bediensteten, die der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesen sind, selbständig wahrgenommen:

a) Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG;

b) Fachaufsicht über die Bediensteten bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG.

(2) Werden Bedienstete, die der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesen sind, bei Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 verwendet, so ist der Vorstand der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG ermächtigt, die Leitungsorgane dieser Unternehmen mit der Wahrnehmung der Befugnisse nach Abs. 1 zu beauftragen, soweit dies für die Besorgung der laufenden Geschäfte dieser Unternehmen erforderlich ist.

§ 3 § 3

Die von der Landeshauptstadt Innsbruck nach diesem Gesetz zu vollziehenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 4 § 4

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.