(1) Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die bei den Stadtwerken Innsbruck, der Stadtentwässerung (Kanalsystem), der Abwasserreinigung (Klärwerk) und der Abfallentsorgung (Müllabfuhr) der Landeshauptstadt Innsbruck beschäftigt sind, können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesen werden, soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
(2) Der Vorstand der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG oder ein von ihm Beauftragter ist im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften Vorgesetzter der Bediensteten, die nach Abs. 1 der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesen sind.
(3) Die der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten können nach Einholung der Zustimmung der Landeshauptstadt Innsbruck auf Anordnung des Vorstandes der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG vorübergehend oder auf Dauer bei Unternehmen, an denen die Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, die Landeshauptstadt Innsbruck oder das Land Tirol einzeln oder gemeinsam mit zumindest 51 v. H. des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals direkt oder indirekt beteiligt sind, verwendet werden, soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
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