(1) Folgende Angelegenheiten werden vom Vorstand der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG gegenüber den Bediensteten, die der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesen sind, selbständig wahrgenommen:
a) Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG;
b) Fachaufsicht über die Bediensteten bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG.
(2) Werden Bedienstete, die der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesen sind, bei Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 verwendet, so ist der Vorstand der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG ermächtigt, die Leitungsorgane dieser Unternehmen mit der Wahrnehmung der Befugnisse nach Abs. 1 zu beauftragen, soweit dies für die Besorgung der laufenden Geschäfte dieser Unternehmen erforderlich ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise