§ 17 Organisation der Feuerbeschau — Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler
Rückverweise
(1) Die Feuerbeschau ist von der Behörde zu leiten. Die Behörde kann mit der Leitung der Feuerbeschau auch eine der im Abs. 2 bzw. 3 genannten Personen, sofern diese in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde steht, beauftragen.
(2) Der Feuerbeschau in den im § 16 Abs. 1 genannten Gebäuden sind beizuziehen:
a) der Kommandant der Feuerwehr, in dessen Schutzbereich sich das Gebäude befindet, in der Stadt Innsbruck der Kommandant der Berufsfeuerwehr oder ein von diesem beauftragter Vertreter, der über die für die Durchführung der Feuerbeschau erforderlichen Kenntnisse auf den Gebieten der Brandsicherheit und des Brandschutzes verfügt, in Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr überdies ein Vertreter dieser Feuerwehr;
b) ein brandschutztechnischer Amtssachverständiger oder ein brandschutztechnischer Sachverständiger der Landeskommission für Brandverhütung oder ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger der Fachgruppe Sicherheitswesen mit dem Fachgebiet Brandschutzwesen ohne Einschränkungen;
c) die erforderlichen weiteren technischen Sachverständigen.
Wenn ein Sachverständiger nach lit. b nicht zur Verfügung steht oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde anstelle eines brandschutztechnischen Sachverständigen einen hochbautechnischen und einen elektrotechnischen Sachverständigen, welche die Voraussetzungen des § 32 Abs. 12 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 2022 erfüllen, oder Ingenieurbüros, Baumeister oder Meister der Elektrotechnik, jeweils im Rahmen ihrer Befugnis, heranziehen.
(3) In allen übrigen Fällen ist der Kommandant der Feuerwehr, in dessen Schutzbereich sich das Gebäude befindet, in der Stadt Innsbruck der Kommandant der Berufsfeuerwehr oder ein von diesem beauftragter Vertreter, der über die nach Abs. 2 lit. a erforderlichen Kenntnisse verfügt, beizuziehen. Besteht jedoch bereits vor der Durchführung der Feuerbeschau Grund zur Annahme oder ergibt sich im Zuge der Feuerbeschau, dass zu deren ordnungsgemäßen Durchführung auch Sachverständige nach Abs. 2 lit. b, oder c erforderlich sind, so sind diese der Feuerbeschau zusätzlich beizuziehen.
(4) Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung hat nach Maßgabe ihrer personellen Mittel und unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben auf Ersuchen der Behörde Sachverständige nach Abs. 2 lit. b zumindest im Ausmaß von 750 Stunden p.a. zur Verfügung zu stellen.
(5) Die im § 14 Abs. 1 lit. a genannten Gebäude können statt im Zuge einer Feuerbeschau von der Behörde auch auf sonstige geeignete Weise überprüft werden.