(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über
a) die Organisationsform nach § 45 Abs. 1 bis 3 und 4 erster Satz,
b) die Führung einer Sonderschule nur als Knabensonderschule oder nur als Mädchensonderschule sowie die Führung einer Klasse einer Sonderschule nur als Knabenklasse oder nur als Mädchenklasse (§ 47).
(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach
a) Abs. 1 lit. a den gesetzlichen Schulerhalter und den Schulleiter,
b) Abs. 1 lit. b den gesetzlichen Schulerhalter
zu hören.
(3) Dem Schulleiter obliegt
a) die Entscheidung über die Zusammenfassung von Schülern in Klassen und
b) die Zusammenfassung von Schülern in Abteilungen (§ 45 Abs. 4 zweiter Satz).
An Sonderschulen, an denen nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, hat der Schulleiter vor der Zusammenfassung von Schülern der Grundschule in Klassen das Schulforum zu hören.
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