LStVG. 1964
Gliederung
1. Abschnitt. Öffentlichkeit der Straßen.
§ 24 c) Verpflichtungen der Anrainer
(1) Für bauliche Anlagen, Veränderungen des natürlichen Geländes und Einfriedungen an Straßen gilt Folgendes:
1. An Durchzugsstrecken ist die Baufluchtlinie, insofern eine solche schon festgesetzt ist, einzuhalten.
2. Innerhalb der angeführten Grenzen dürfen folgende Maßnahmen nicht vorgenommen werden:
| Grenze bei Landesstraßen | Grenze bei Gemeindestraßen | |
| Errichtung von und Zubau an baulichen Anlagen sowie Veränderungen des natürlichen Geländes | 15 m | 5 m |
| Errichtung und Änderung von Einfriedungen, ausgenommen Zäune, welche die Ablagerung von Schnee nicht behindern | 5 m | 2 m |
3. Die zuständige Straßenverwaltung hat auf Antrag Ausnahmen von den in Z 1 und 2 enthaltenen Vorschriften zuzustimmen, soweit dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen, die Verkehrssicherheit und Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden.
4. Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen nach Einlagen des Antrages erteilt, so entscheidet auf Antrag die Landesregierung bzw. die Gemeinde über die Ausnahmebewilligung. Die Straßenverwaltung ist in diesem Verfahren Partei.
5. Die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Entfernung der im Abs. 1 genannten Zonen ist zu messen:
1. vom äußeren Rand des Straßengrabens,
2. bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß,
3. bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittböschungskante,
4. in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette.
(3) Auf Antrag der zuständigen Straßenverwaltung hat bei Straßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 die Landesregierung, bei allen anderen Straßen die Gemeinde die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Verursachers anzuordnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
§ 24 LStVG. 1964 · LStVG. 1964 · Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964
§ 24 Bauliche Anlagen und Einfriedungen
(1) Für bauliche Anlagen, Veränderungen des natürlichen Geländes und Einfriedungen an Straßen gilt Folgendes: 1. An Durchzugsstrecken ist die Baufluchtlinie, insofern eine solche schon festgesetzt ist, einzuhalten. 2. Innerhalb der angeführten Grenzen dürfen folgende Maßnahmen nicht vorgenommen wer…
§ 25 Sonstige Anliegerverpflichtungen
…Fahrbahn oder der Straßengräben ist untersagt. (8) Die an der Straße liegenden Äcker dürfen in einer Entfernung von 4 m von der Straßengrenze (§ 24 Abs. 1) nur gleichlaufend mit der Straße gepflügt und geeggt werden. Muß infolge der örtlichen Verhältnisse im Winkel zur Straße gepflügt werden, so ist…
§ 26 Straßenreinigung, Schneeräumung
…die vorwiegend dem lokalen Verkehrsbedürfnisse dienen, mit höchstens 3 m festzusetzen. (4) Lebende Zäune und Hecken sollen mindestens 2 m von der Straßengrenze (§ 24 Abs. 1) entfernt sein und die Straße nicht mehr als 1 m überragen; sie sollen so beschaffen sein, daß der Luftzug dadurch nicht behindert…
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