(1) Die Straßenverwaltung ist berechtigt, einen Streifen von 1 m Breite der an die Straße angrenzenden, nicht bewirtschafteten oder sonst nicht genutzten Grundstücke zeitweilig zur Ablagerung von Schotter, Straßenkot, Grabenaushub und Straßenbaumaterialien zu benützen, wenn hiefür wegen der geringen Breite des Straßengrundes kein entsprechender Platz zur Verfügung steht. Ferner ist die Straßenverwaltung berechtigt, auf den an die Straße angrenzenden Grundstücken Schneezäune anzubringen und andere zur Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Lawinen, Steinschlägen u. dgl. erforderliche Vorkehrungen zu treffen.
(2) Der Anrainer hat die durch die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße verursachten Einwirkungen von der Straße, wie zum Beispiel Wasserableitung, Ablagerung von Schnee, Streugut etc., auf seinem Grund zu dulden. Kotfänger oder ähnliche Vorrichtungen dürfen nicht in einer der Straße nachteiligen Weise angelegt werden. Es ist verboten, Hausabwässer, Abwässer aus Betrieben und Jauche auf die Straße oder in die Straßengräben abzuleiten. Die Ableitung der Dachwässer, Drainagewässer, Brunnenwässer und sonstiger gereinigter Flüssigkeiten bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung.
(3) WaIdungen (Baumbestände) und Gebüsche, die nicht Schutz oder Bannwälder im Sinne der forstgesetzlichen Vorschriften sind und an Straßen grenzen, sind auf Verlangen der Straßenverwaltung in einer den Erfordernissen des Verkehrs und der Erhaltung der Straße im Einzelfall entsprechenden Entfernung vom Grundbesitzer (Nutzungsberechtigten) abzuholzen oder auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften. Die Entfernung von der Straßengrenze ist höchstens mit 6 m und bei Straßen, die vorwiegend dem lokalen Verkehrsbedürfnisse dienen, mit höchstens 3 m festzusetzen.
(4) Lebende Zäune und Hecken sollen mindestens 2 m von der Straßengrenze (§ 24 Abs. 1) entfernt sein und die Straße nicht mehr als 1 m überragen; sie sollen so beschaffen sein, daß der Luftzug dadurch nicht behindert wird und der Schnee durchfallen kann. Lebende Zäune und Hecken, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind auf Verlangen der Straßenverwaltung entsprechend zu ändern oder zu versetzen.
(5) Durch Maßnahmen, die die Straßenverwaltung gemäß Abs. 1 oder 2 trifft, dürfen dem Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten), soweit als tunlich, keine Wirtschaftserschwernisse bereitet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
§ 26 LStVG. 1964 · LStVG. 1964 · Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964
§ 26 Straßenreinigung, Schneeräumung
(1) Die Straßenverwaltung ist berechtigt, einen Streifen von 1 m Breite der an die Straße angrenzenden, nicht bewirtschafteten oder sonst nicht genutzten Grundstücke zeitweilig zur Ablagerung von Schotter, Straßenkot, Grabenaushub und Straßenbaumaterialien zu benützen, wenn hiefür wegen der geringen…
§ 27 Duldungspflichten und Schadenersatz
…1) Über die Notwendigkeit und den Umfang der nach § 26 in Betracht kommenden Maßnahmen entscheidet bei Landes , Eisenbahn Zufahrt und Konkurrenzstraßen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen die Gemeinde. In den Fällen des Abs…
Rückverweise