(1) Straßenrechtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist:
a) die Landesregierung in den Angelegenheiten der Landesstraßen, der Privatstraßen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 und der Straßen gemäß § 42;
b) der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in den Angelegenheiten der sonstigen Straßen.
(2) In den Angelegenheiten, die die Kreuzung von Straßen oder die Einbindung einer Straße in eine andere betreffen, ist die Landesregierung Straßenrechtsbehörde, wenn eine der Straßen eine im Abs. 1 lit. a angeführte Straße ist.
Rückverweise
LStG. 1972 · Salzburger Landesstraßengesetz 1972
§ 4 § 4
…Straßenrechtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist: a) die Landesregierung in den Angelegenheiten der Landesstraßen, der Privatstraßen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 und der Straßen gemäß § 42; b) der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in den Angelegenheiten der sonstigen Straßen. (2) In den Angelegenheiten…
§ 47 Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1972 novellierter
…Nr 70/1973 treten mit 5. Juni 1973 in Kraft. (2) § 1 Abs. 1 und 3, und die §§ 4, 6 Abs. 1 und 5, 7 Abs. 3, 10 Abs. 1, 12, 15 Abs. 1, 15a, 21 Abs. 1, 26…
§ 3 § 3
…Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden. (2) Über den Bestand und Umfang des Gemeingebrauches hat die Straßenrechtsbehörde (§ 4) zu entscheiden. (3) Durch die Erhebung von Mauten oder Benützungsentgelten wird der Gemeingebrauch einer Straße nicht berührt. (4) Die Behebung unzulässiger Behinderungen des Gemeingebrauches ist…
§ 7 § 7
…Berücksichtigung des Interesses an der Herstellung oder Änderung der Kreuzung bzw Einbindung, des Ausmaßes des Verkehrs auf den jeweiligen Straßen und der Straßenbreiten angemessen aufzuteilen. (4) Wird eine Straße, um die künftige Benutzung für Zwecke einer anderen Unternehmung zu ermöglichen, in einer kostspieligeren Weise ausgeführt, als dies mit Rücksicht auf den…