(1) Der Beamte hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt oder
1a. wegen der notwendigen Pflege einer sonstigen im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 22 Abs. 2 Z. 1 bis 4 St. MSchKG, für diese Pflege ausfällt.
3. a) wegen der Begleitung ihres/seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
b) ihres/seines behinderten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird.
(1a) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden, wobei begonnene Stunden pro Tag auf volle Stunden aufzurunden sind. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden Arbeitszeit des Beamten nach den §§ 17, 17a bis 17d und 17g nicht übersteigen.
(3) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der in Abs. 2 angeführten Arbeitszeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte
1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- und Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
(4) Ändert sich das Ausmaß der Arbeitszeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der Wochenarbeitszeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zur Stadt, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zur Stadt bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflege-freistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden Arbeitszeit geändert, ist dabei auch Abs. 4 anzuwenden.
(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auch eine Pflegefreistellung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden, wenn durch eine stationäre Behandlung eine Person des eigenen Haushaltes gehindert ist, der ihr obliegenden notwendigen Aufsicht eines im Haushalt lebenden, noch nicht schulpflichtigen Kindes nachzukommen.
(6a) Im Falle der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Beamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(6b) Im Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Elternteiles, einer Ehepartnerin/eines Ehepartners oder einer eingetragenen Partnerin/eines eingetragenen Partners hat auch jene/jener Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, die/der nicht mit dieser erkrankten Person im gemeinsamen Haushalt lebt.
(7) Die Beamtin/Der Beamte hat für Kinder ihrer/seines eingetragenen Partnerin/eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 Anspruch auf Pflegefreistellung.
(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 39 Abs. 9a ist auf das nach den Abs. 2 und 3 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.
(9) Die Zeit der Pflegefreistellung ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln .
(10) Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.
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