Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985
Geltungsbereich
§ 2Erbringung der Leistungen
§ 3Beiträge der Gemeinden
§ 4Sonstige Beiträge
§ 5Beiträge von den Bezügen der öffentlichrechtlichen Bediensteten
§ 6Beiträge vom Entgelt der nicht öffentlichrechtlichen Bediensteten
§ 7Dienstpostenausfallsbeitrag
§ 8Ausgleichsbeitrag
§ 9Vorschreibung und Entrichtung der Beiträge
§ 10Rückzahlung von Beiträgen
§ 11Mitteilungspflicht der Gemeinden
§ 12Haushaltsrechtliche Vorschriften
§ 13Nicht gedeckter Aufwand
§ 14Begrenzung der Verpflichtungen des Landes
§ 15Entscheidung über Streitfälle
§ 16Beirat
§ 17Übergangsbestimmungen
§ 17aÜbergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 115/2020
§ 18Inkrafttreten
§ 19Inkrafttreten von Novellen
Vorwort
1. Abschnitt
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung aller von den Gemeinden auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 64/1953, in der Fassung der 1. Gemeindebedienstetengesetz Novelle, LGBl. Nr. 54/1955, sowie auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannten Ruhe und Versorgungsgenüsse.
(2) Weiters regelt dieses Gesetz die Zahlung von Abfertigungen auf Grund des Steiermärkischen Gemeinde Vertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBl. Nr. 160, in der jeweils geltenden Fassung, und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften, an nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete der Gemeinden.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Zahlung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen der Gemeinden im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 19/2024 begründet wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2024
§ 2
§ 2 Erbringung der Leistungen
(1) Träger der Zahlungsverpflichtung nach § 1 ist das Land Steiermark nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die Gemeinden haben dem Land die zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung notwendigen finanziellen Mittel nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ersetzen.
2. Abschnitt
§ 3
§ 3 Beiträge der Gemeinden
Die Gemeinden haben dem Land folgende Beiträge zu erbringen:
1. Beiträge von den Bezügen der öffentlich rechtlichen Bediensteten (§ 5);
2. Beiträge vom Entgelt aller nicht öffentlich rechtlichen Bediensteten (§ 6);
3. Dienstpostenausfallsbeiträge (§ 7); 4. Ausgleichsbeiträge (§ 8).
§ 4
§ 4 Sonstige Beiträge
(1) Die von den Bediensteten nach § 40 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 zu entrichtenden Pensionsbeiträge sind von den Gemeinden dem Land zu überweisen.
(2) Weiters sind die Überweisungsbeträge nach §§ 308 und 529 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, abzutreten.
§ 5
§ 5 Beiträge von den Bezügen der öffentlich rechtlichen Bediensteten
(1) Vom für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Teil des Monatsbezuges eines öffentlich rechtlichen Bediensteten hat die Gemeinde 45 v. H. als Beitrag gemäß § 3 Z 1 zu entrichten.
(2) Stichtag für die Ermittlung der Höhe dieses Beitrages ist der 1. Jänner des betreffenden Haushaltsjahres. Scheidet ein öffentlich rechtlicher Bediensteter während des Jahres durch Dienstentsagung, Ruhestandsversetzung oder Tod aus dem Dienstverhältnis aus, sind die über die tatsächliche Dauer des aktiven Dienstverhältnisses hinaus entrichteten Beiträge der Gemeinde gutzuschreiben.
(3) Wird ein Bediensteter in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis nach dem Steiermärkischen Gemeindebedienstetengesetz 1957 nach Vollendung des 40. Lebensjahres aufgenommen, ist im ersten Jahr des Dienstverhältnisses ein erhöhter Beitrag zu entrichten Dieser Beitrag beträgt das Zehnfache der Höhe nach Abs. 1. Er erhöht sich für jedes weitere Lebensjahr, das der Bedienstete zum Zeitpunkt der Aufnahme begonnen hat, um einen Jahresbeitrag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
§ 6
§ 6 Beiträge vom Entgelt der nicht öffentlich rechtlichen Bediensteten
(1) Von den im Rechnungsabschluß einer Gemeinde nachgewiesenen Leistungen für Personal an nicht öffentlich rechtliche Bedienstete ist ein Beitrag in Höhe von 13 v. H. zu entrichten.
(2) Für die Berechnung des Beitrages ist der dem laufenden Haushaltsjahr zweitvorangegangene Rechnungsabschluss heranzuziehen. Für die Berechnungsgrundlage sind die Zahlungen der Geldbezüge der Vertragsbediensteten (UK 51 Anlage 3b Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 idF BGBl. II Nr. 17/2018, VRV 2015) sowie die Zahlungen der Geldbezüge der sonstigen Bediensteten (UK 52 Anlage 3b VRV 2015) heranzuziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
§ 7
§ 7 Dienstpostenausfallsbeitrag
(1) Wird ein Dienstposten eines öffentlich rechtlichen Gemeindebediensteten durch Dienstentsagung, Versetzung in den dauernden Ruhestand oder durch Tod oder der Dienstposten eines Vertragsbediensteten durch Enden des Dienstverhältnisses im Sinne des § 33 des Steiermärkischen Gemeinde Vertragsbedienstetengesetzes frei und nicht mehr mit einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten derselben Verwendungsgruppe, einem Vertragsbediensteten derselben oder einer gleichwertigen Entlohnungsgruppe oder überhaupt nicht mehr besetzt, so ist ein Dienstpostenausfallsbeitrag nach § 3 Z 3 in Höhe von 20 v. H. des letzten für die Bemessung des Ruhebezuges heranzuziehenden Teiles des Monatsbezuges bzw. des Bezuges nach § 17 Abs. 1 Gemeinde Vertragsbedienstetengesetz zu entrichten.
(2) Der Beitrag nach Abs. 1 ist bis zur Nachbesetzung, höchstens aber für einen Zeitraum von 10 Jahren einzuheben. Er ist dann nicht zu entrichten, wenn die Gemeinde nachweist, daß die Auflassung des Dienstpostens oder seine Nichtnach besetzung durch eine Änderung des Arbeitsaufwandes der Gemeinde unabdingbar geworden ist.
§ 8
§ 8 Ausgleichsbeitrag
(1) Von der Gesamtsumme jener Zahlungen, die das Land nach diesem Gesetz zu erbringen hat, hat die einzelne Gemeinde einen Beitrag des auf sie entfallenden Anteiles an der Gesamtsumme als Ausgleichsbeitrag zu entrichten.
(2) Dieser Ausgleichsbetrag beträgt für:
1. Abfertigungen 8 v.H. des auf die Gemeinden entfallenden Anteils an der Gesamtsumme und
2. Ruhe- und Versorgungsgenüsse 25 v.H. des auf die Gemeinden entfallenden Anteils an der Gesamtsumme.
(3) Stichtag für die Berechnung ist der 1. Jänner des laufenden Haushaltsjahres.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
3. Abschnitt
§ 9
§ 9 Vorschreibung und Entrichtung der Beiträge
(1) Die nach § 3 von den Gemeinden zu leistenden Beiträge sind jährlich durch das Amt der Steiermärkischen Landes regierung ihrer Höhe und dem Grunde nach festzustellen, den Gemeinden bis längstens 1. April des laufenden Haushalts jahres mitzuteilen und von diesen in Jahreszwölfteln zu entrichten.
(2) Von den Beiträgen nach § 4 ist der Pensionsbeitrag monatlich im nachhinein zu überweisen. Bei der Beantragung von Überweisungsbeträgen nach dem ASVG hat die Gemeinde zu veranlassen, daß diese direkt dem Land Steiermark überwiesen werden.
(3) Das Nähere über die Mitteilung und Entrichtung ist von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
§ 10
§ 10 Rückzahlung von Beiträgen
Wird das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis gemäß § 66 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 aufgelöst oder wird der öffentlich rechtliche Bedienstete entlassen, so sind über Antrag der Gemeinde die für den betreffenden Bediensteten entrich teten Beiträge nach § 3 Z 1 und die nach § 4 entrichteten Pensionsbeiträge bis zur Höhe des von der Gemeinde gemäß § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungsbetrages zurückzuzahlen.
§ 11
§ 11 Mitteilungspflicht der Gemeinden
(1) Als Grundlage für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 2 haben die Gemeinden alle dienst und besoldungsrechtlichen Verfügungen sowie Bescheide über die Zuerkennung und über die Einstellung von Ruhe und Versorgungsgenüssen in Abschrift gegen Zustellnachweis dem Land zu übermitteln. Vor jeder Zuerkennung eines Ruhe oder Versorgungsgenusses bzw. einer Abfertigung haben die Gemeinden dem Land alle zur Nachprüfung der gesetzlichen Ansprüche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Als Grundlage für die Bemessung der Beiträge nach § 3 Z 1 haben die Gemeinden dem Land bis 30. März jedes Jahres eine Nachweisung über alle in ihrem Dienst stehenden öffentlich rechtlichen Bediensteten unter Angabe der Verwendungs gruppe, der Dienstklasse und der Gehaltsstufe sowie des für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Teiles des Monats bezuges vorzulegen.
4. Abschnitt
§ 12
§ 12 Haushaltsrechtliche Vorschriften
(1) Die nach § 3 und § 4 dem Land zu entrichtenden bzw. abzuliefernden Beiträge sind zweckgebunden zur Deckung der Verpflichtungen nach § 2 dieses Gesetzes zu verwenden.
(2) Mit Ende eines Haushaltsjahres verbleibende Einnahmenreste (Überschuß) sind einer Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage dient zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtung nach § 2. Sie darf nicht zur Liquiditätsdeckung des laufenden Haushaltsjahres herangezogen werden. Entnahmen aus der Rücklage sind nur über Beschluß der Landesregierung zulässig. Der nach § 16 eingerichtete Beirat ist vor Beschlußfassung zu hören.
(3) Kann ein Haushaltsausgleich auch unter Auflösung aller Rücklagen nicht mehr erreicht werden, so ist je nach Notwendigkeit der Beitrag gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 auf bis zu 35 v. H. zu erhöhen. Hierzu ist nach Anhörung des nach § 16 eingerichteten Beirates ein Beschluss der Landesregierung notwendig.
(4) Kann der Haushaltsausgleich auch nach Aufwendung des Abs. 3 nicht erreicht werden, kann das Land den ungedeckten Aufwand den Gemeinden nach Maßgabe des § 13 vorschreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
§ 13
§ 13 Nicht gedeckter Aufwand
(1) Für jede Gemeinde ist ein „Gemeindekonto“ zu führen, aus dem hervorzugehen hat, welche Beiträge die Gemeinde im Laufe eines Haushaltsjahres geleistet hat (§§ 3 und 4) und wieviel an Zahlungen vom Land für diese Gemeinde erbracht wurden.
(2) Für die Berechnung der nach § 12 Abs. 4 vorzuschreibenden Beiträge ist aus dem Verhältnis der Gesamtleistungen des Landes für alle Gemeinden zu der Leistung an die einzelnen Gemeinden ein anteilsmäßiger Prozentsatz zu errechnen. Aufgrund dieses Prozentsatzes ist der ungedeckte Abgang des Haushaltsjahres auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen.
(3) Für die Vorschreibung ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
5. Abschnitt
§ 14
§ 14 Begrenzung der Verpflichtungen des Landes
(1) Die Verpflichtungen des Landes nach § 1 sind soweit beschränkt, als Zahlungen nur in jener Höhe anerkannt werden, wie sie einem vergleichbaren Beamten oder Vertragsbediensteten des Landes gebühren würden.
(2) Zur Feststellung der Höhe der Zahlungsverpflichtung ist ein Laufbahnvergleich durchzuführen.
(3) Würden sich bei einem Laufbahnvergleich für den einzelnen Bediensteten höhere Zahlungsverpflichtungen als für einen Beamten oder Vertragsbediensteten des Landes ergeben, so hat die Differenz die Gemeinde dem Land zu ersetzen. Für die Vorschreibung dieses Ersatzes sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden
§ 15
§ 15 Entscheidung über Streitfälle
(1) In Streitfällen zwischen einer Gemeinde und dem Land entscheidet über Antrag die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid.
(2) Vor der Entscheidung durch die Landesregierung ist der nach § 16 zu errichtende Beirat zu hören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
§ 16
§ 16 Beirat
(1) Zur Beratung der Landesregierung in allen die Vollziehung dieses Gesetzes betreffenden Angelegenheiten ist ein Beirat einzurichten. Er besteht aus der gleichen Anzahl an Mitgliedern wie die Landesregierung. Die Funktionsperiode des Beirates fällt mit der Funktionsperiode der Landesregierung zusammen.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden über Vorschlag jener Landtagsklubs, deren Partei in der Landesregierung vertreten ist, nach ihrem Stärkeverhältnis im Landtag ernannt.
(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder können auf Antrag den Ersatz ihrer notwendig erwachsenen Auslagen gemäß der jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift für Landesbeamte beanspruchen.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit einen Obmann und 2 Obmannstellvertreter. Für seine Geschäftsführung gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes im 2. Hauptstück der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die Sitzungen des Beirates nicht öffentlich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012
§ 17
§ 17 Übergangsbestimmungen
(1) Der nach dem 7. Abschnitt des Steiermärkischen Gemeindebedienstetengesetzes 1957 bestehende „Pensionsfonds der Gemeinden“ wird aufgelöst. Zur Liquidierung ist vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung spätestens 4 Wochen nach Fertigstellung des Rechnungsabschlusses des Landes für das Jahr 1984 ein letzter Rechnungsabschluß des „Pensionsfonds der Gemeinden“ zu erstellen.
(2) Ergeben sich in diesem Rechnungsabschluß Überschüsse oder ausgewiesene Vermögensbestände, so fallen diese dem Land zu. Ergeben sich Abgänge, so sind sie aus dem Landeshaushalt zu decken.
§ 17a
§ 17a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 115/2020
Für die Berechnung des Beitrages für das Jahr 2021 ist § 6 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
§ 18
§ 18 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden § 2 Abs. 4 und die Bestimmungen des 7. Abschnittes des Gemeinde bedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34, aufgehoben.
§ 19
§ 19 Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung des § 16 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2012 tritt mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.
(2) Die Änderung des § 15 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 115/2020 treten in Kraft:
1. § 5 Abs. 1 (Z 1), § 6 Abs. 1, § 8, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und § 17a mit 1. Jänner 2021 ;
2. § 5 Abs. 1 (Z 2), § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 Z 2 (Z 6) mit 1. Jänner 2022 ;
3. § 8 Abs. 2 Z 2 (Z 7) mit 1. Jänner 2023 .
(4) Die Änderung des § 1 Abs. 3 durch die Novelle 19/2024 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 115/2020, LGBl. Nr. 19/2024