(1) Die nach § 3 von den Gemeinden zu leistenden Beiträge sind jährlich durch das Amt der Steiermärkischen Landes regierung ihrer Höhe und dem Grunde nach festzustellen, den Gemeinden bis längstens 1. April des laufenden Haushalts jahres mitzuteilen und von diesen in Jahreszwölfteln zu entrichten.
(2) Von den Beiträgen nach § 4 ist der Pensionsbeitrag monatlich im nachhinein zu überweisen. Bei der Beantragung von Überweisungsbeträgen nach dem ASVG hat die Gemeinde zu veranlassen, daß diese direkt dem Land Steiermark überwiesen werden.
(3) Das Nähere über die Mitteilung und Entrichtung ist von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
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