§ 17 Schulpflichtiger Personenkreis — Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz
Rückverweise
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie die Schulpflicht dieser Fachrichtung nicht bereits vor Beginn bzw. während des Lehrverhältnisses erfolgreich erfüllt haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 77/2007