(1) Bei der erstmaligen Bewerbung um eine Jahresfischerkarte hat der Bewerber den Nachweis der fischereifachlichen Eignung durch eines der folgenden Zeugnisse zu erbringen:
1. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung gemäß § 18;
2. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Facharbeiter in der Fischereiwirtschaft (§ 11 Z 9 der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 – LFBAO 1991);
3. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Meister in der Fischereiwirtschaft (§ 14 Z 9 LFBAO 1991);
4. das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums.
Erstmals bewirbt sich auch eine Person, die nicht den Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nachweisen kann.
(2) Der Nachweis der fischereifachlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn
1. der Bewerber im Bundesland Salzburg, in einem anderen Bundesland oder Staat eine der Fischerprüfung gemäß § 18 gleichwertige Eignungsprüfung abgelegt hat, deren Gleichwertigkeit durch die Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid oder durch Verordnung allgemein anerkannt worden ist;
2. der Bewerber in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes die Berufsausbildung zum Facharbeiter oder zum Meister in der Fischereiwirtschaft abgeschlossen hat;
3. im Ausland erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen des Bewerbers, die ihn dort zur Ausübung eines dem Beruf des Facharbeiters oder des Meisters in der Fischereiwirtschaft entsprechenden Berufs berechtigten, gemäß § 4 Abs 2 LFBAO 1991 anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat;
4. sonstige im Ausland erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen des Bewerbers gemäß § 29 Abs 3a anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat.
(3) Der Bewerber um Ausstellung einer Jahresfischerkarte hat Urkunden zum Nachweis der fischereifachlichen Eignung, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
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