Landeshaushaltsgesetz 2000
Art. 3
Artikel III
(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer geregelten Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert, insbesondere wenn die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres anteilmäßig nicht die im Landesvoranschlag vorgesehene Höhe erreichen. Die Durchführung dieser Maßnahme hat, soweit der Abgang nicht durch anderweitige Mehreinnahmen oder Einsparungen seine Bedeckung finden kann, insbesondere durch eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Ausgabenansätze des ordentlichen Haushaltes zu erfolgen; davon ausgenommen sind Ansätze für gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sowie die aus zweckgebundenen Einnahmen bestrittenen Ausgabenansätze. Dabei kann eine Kürzung der Ermessensausgaben bis zu einem Satz von 25 % erfolgen. Eine Zuführung an den außerordentlichen Haushalt und Ausgaben für Anlagen sowie Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes können auch zur Gänze zurückgestellt werden. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass keine besonderen Nachteile für eine geordnete Verwaltung und keine unbilligen Härten entstehen. Dem Landtag ist darüber zu berichten.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, innerhalb der einzelnen sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe Kreditverschiebungen bis zu 15 % jener Abschnittsumme, bei der die Bedeckung erfolgt, vorzunehmen. Solche Kreditverschiebungen sind nur dann zulässig, wenn unabweisliche Mehrausgaben mit einer größeren Dringlichkeit als jene der vorgesehenen Ausgaben notwendig werden und eine Bedeckung zur Gänze sichergestellt ist. Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben im Sinn dieser Bestimmung ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über den bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen in Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung hat bei jenen Ausgabenansätzen zu erfolgen, mit welchen die Mehrausgaben in einem verwaltungsmäßigen Zusammenhang stehen.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, für unabweisbare Ausgaben im Landesvoranschlag Überschreitungen der bezüglichen Ansätze vorzunehmen. Die dafür erforderliche nachträgliche Genehmigung des Landtages (Art 47 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April 2001 einzuholen.
(4) Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen zu decken sind, dürfen nur in der Höhe dieser zweckgebundenen Einnahmen getätigt werden. Die Überschreitung solcher Ausgabenkredite ist im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen des gleichen Verwendungszweckes zulässig. Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen.
(5) Einnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen gelten als zweckgebundene Mehreinnahmen.
(6) Für im Jahr 2000 vollzogene Haushaltsüberschreitungen nach Abs 4 und 5 ist eine nachträgliche Genehmigung nach Abs 3 nicht erforderlich.
Art. 4
Artikel IV
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfes
a) zweckbestimmte Rücklagen in Anspruch zu nehmen, wobei diese bis zum Ende des zweitfolgenden Rechnungsjahres wieder aufzufüllen sind, und
b) Kassenkredite bis zu einem Höchstbetrag von 30.000.000 S aufzunehmen.
Art. 8
Artikel VIII
(1) Die Verwendung der bewilligten Haushaltsmittel des ordentlichen und des außerordentlichen Landesvoranschlages ist nur bis 31. Dezember 2000 zulässig.
(2) Wenn ein Zweckaufwand für Bauführungen auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist, kann die Landesregierung nicht verbrauchte Haushaltsmittel vor Abschluss des Haushaltsjahres einer allgemeinen Baufondsrücklage zuführen.
(3) Soweit von der Ermächtigung nach Art IIIa oder VII Abs 3 zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung eines solchen Zweckaufwandes nicht Gebrauch gemacht wurde, bleibt diese Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2001 gewahrt.
(4) Veranschlagte Haushaltsmittel, deren Zweckwidmung eindeutig feststeht und die einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme aber bis Jahresende aus wichtigen Gründen nicht erfolgen konnte, können durch Beschluss der Landesregierung einer Rücklage zugeführt werden. Falls die so gebildeten Rücklagen innerhalb zweier Haushaltsjahre nicht ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden, sind sie aufzulösen und bis zum Höchstbetrag von 30.000.000 S der allgemeinen Betriebsmittelrücklage, darüber hinaus der Investitionsrücklage zuzuführen.
Art. 11
Artikel XI
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft und verliert mit Ausnahme des 1. Abschnittes des Art IX Abs 1 und der im Abs 2 angeführten Verfassungsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2000 seine Wirksamkeit.
(1a) Art IX Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 109/2000 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Art III Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 dritter Satz und Abs 6, Art IV lit a, Art VIII Abs 3 und 4 sowie Art XI Abs 1 gelten als Verfassungsbestimmungen.(3) (Verfassungsbestimmung) Art XI Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 109/2000 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Art XI Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 109/2000 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(4) Der Hundertsatz von 8,3 % ist auf die Abrechnung der Landesumlage für die Vorjahre weiterhin anzuwenden.
§ 1
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Haushaltsjahre 2000 bis einschließlich 2004
(1) Neue Ausgaben mit nennenswerten Kostenfolgen dürfen von der Landesregierung nur dann in den Haushaltsplan eingestellt werden, wenn deren Finanzierung durch dauernde Einsparungen, Umschichtungen oder durch zusätzliche laufende Einnahmen gesichert ist. Das Gleiche gilt für Ausgaben mit nennenswerten Kostenfolgen, die sich zwingend aus einer bundesrechtlichen Vorschrift ergeben.
(2) Nennenswerte Kostenfolgen im Sinn von Abs 1 sind:
a) ein zusätzliches Personalerfordernis für das Land oder
b) ein Kostenerfordernis an Sach- und Zweckaufwand für das Land in der Höhe von mehr als 1 ‰ der im jeweiligen Landesvoranschlag eingesetzten Einnahmen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
(3) In Gesetzesvorlagen der Landesregierung ist eine Darstellung der Kostenfolgen aufzunehmen.
(4) Die für die Jahre 2000 bis 2004 festzustellenden Haushaltspläne sind so zu gestalten, dass zumindest keine Neuverschuldung erfolgt.
(5) Die Abs 1 bis 4 gelten für die Haushaltsjahre 2000 bis einschließlich 2004.