Artikel XI
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft und verliert mit Ausnahme des 1. Abschnittes des Art IX Abs 1 und der im Abs 2 angeführten Verfassungsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2000 seine Wirksamkeit.
(1a) Art IX Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 109/2000 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Art III Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 dritter Satz und Abs 6, Art IV lit a, Art VIII Abs 3 und 4 sowie Art XI Abs 1 gelten als Verfassungsbestimmungen.(3) (Verfassungsbestimmung) Art XI Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 109/2000 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Art XI Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 109/2000 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(4) Der Hundertsatz von 8,3 % ist auf die Abrechnung der Landesumlage für die Vorjahre weiterhin anzuwenden.
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