1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Haushaltsjahre 2000 bis einschließlich 2004
(1) Neue Ausgaben mit nennenswerten Kostenfolgen dürfen von der Landesregierung nur dann in den Haushaltsplan eingestellt werden, wenn deren Finanzierung durch dauernde Einsparungen, Umschichtungen oder durch zusätzliche laufende Einnahmen gesichert ist. Das Gleiche gilt für Ausgaben mit nennenswerten Kostenfolgen, die sich zwingend aus einer bundesrechtlichen Vorschrift ergeben.
(2) Nennenswerte Kostenfolgen im Sinn von Abs 1 sind:
a) ein zusätzliches Personalerfordernis für das Land oder
b) ein Kostenerfordernis an Sach- und Zweckaufwand für das Land in der Höhe von mehr als 1 ‰ der im jeweiligen Landesvoranschlag eingesetzten Einnahmen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
(3) In Gesetzesvorlagen der Landesregierung ist eine Darstellung der Kostenfolgen aufzunehmen.
(4) Die für die Jahre 2000 bis 2004 festzustellenden Haushaltspläne sind so zu gestalten, dass zumindest keine Neuverschuldung erfolgt.
(5) Die Abs 1 bis 4 gelten für die Haushaltsjahre 2000 bis einschließlich 2004.
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