Art. 5
Artikel V
(zu LGBl Nr 23/2001)
(1) Art I, III, IIIa und IV treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Die im Art I Z 6 §§ 16 ff für die Bezüge der Gemeindebeamten der Höhe nach festgelegten Beträge gelten rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 2000. Auch die Übernahme der Besoldungs-Novelle 2000, BGBl I Nr 6, in Art I Z 6 § 79 und Z 7.1 und in Art III Z 6 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Art II tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Ein allfälliger Wertausgleich für das Jahr 2001 ist zu entrichten, auch wenn der Zahlungstermin gemäß § 299a Abs 3 ASVG vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt.
(2) An Stelle der Rundung gemäß Art I Z 6 §§ 39 Abs 3, 58 Abs 4 und 63 Abs 4 sind der Monatsbezug, die Einzelbeträge, der Auszahlungsbetrag des Fahrtkostenzuschusses und die Grundvergütung bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf zehn Groschen auf- oder abzurunden; dabei werden Beträge ab einschließlich fünf Groschen aufgerundet und Beträge unter fünf Groschen abgerundet.
(3) Auf Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Dienstzeit (Art I Z 6 § 59 Abs 2) von 35 Jahren aufweisen, findet an Stelle von Art I Z 6 § 59 Abs 1 und 3 § 20 c Abs 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte zuletzt gültig gewesenen Fassung weiterhin Anwendung.
(4) In bestehende Bescheide wird durch dieses Gesetz nicht eingegriffen.
§ 1
Erhöhung des Pensions- und Pensionssicherungsbeitrages
§ 1
(1) Der Hundertsatz für den von den Beamten der Landeshauptstadt Salzburg zu leistenden Pensionsbeitrag (§ 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, § 3 Abs. 1a des Nebengebührenzulagengesetzes) beträgt 11,75 v.H.
(2) Der Hundertsatz für den Pensionsbeitrag, den Bürgermeister zu leisten haben (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane), beträgt 14,5 v.H.
§ 2
Ersetzen der Haushaltszulage
durch eine Kinderzulage
§ 2
Den Bediensteten der Landeshauptstadt Salzburg einschließlich den Beamten des Ruhestandes und ihren Hinterbliebenen gebührt anstelle der Haushaltszulage (§ 4 des Gehaltsgesetzes 1956, § 16 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, § 25 des Pensionsgesetzes 1965) eine Kinderzulage unter den Voraussetzungen und in der Höhe, wie sie auch für Landesbedienstete gelten. Soweit in dem auf Grund des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981 und des Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 1968 als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Gehaltsgesetz 1956, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Vertragsbedienstetengesetz 1948 und Pensionsgesetz 1965 der Begriff "Haushaltszulage" verwendet wird, tritt für die Anwendung auf Bedienstete der Landeshauptstadt Salzburg an seine Stelle der Begriff "Kinderzulage" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
§ 3
Vereinheitlichung des Todesfallbeitrages
§ 3
Der Todesfallbeitrag (§ 43 des Pensionsgesetzes 1965) beträgt im Anwendungsbereich des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981 150 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2.
§ 4
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 4
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(2) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995. Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gelten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind, ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.
(3) Abweichend von § 1 Abs. 1 beträgt der Hundertsatz für den Pensionsbeitrag, der von den Beamten der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg zu leisten ist, im Kalenderjahr 1995 7,5 v.H.