Ersetzen der Haushaltszulage
durch eine Kinderzulage
§ 2
Den Bediensteten der Landeshauptstadt Salzburg einschließlich den Beamten des Ruhestandes und ihren Hinterbliebenen gebührt anstelle der Haushaltszulage (§ 4 des Gehaltsgesetzes 1956, § 16 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, § 25 des Pensionsgesetzes 1965) eine Kinderzulage unter den Voraussetzungen und in der Höhe, wie sie auch für Landesbedienstete gelten. Soweit in dem auf Grund des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981 und des Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 1968 als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Gehaltsgesetz 1956, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Vertragsbedienstetengesetz 1948 und Pensionsgesetz 1965 der Begriff "Haushaltszulage" verwendet wird, tritt für die Anwendung auf Bedienstete der Landeshauptstadt Salzburg an seine Stelle der Begriff "Kinderzulage" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
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