Erhöhung des Pensions- und Pensionssicherungsbeitrages
§ 1
(1) Der Hundertsatz für den von den Beamten der Landeshauptstadt Salzburg zu leistenden Pensionsbeitrag (§ 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, § 3 Abs. 1a des Nebengebührenzulagengesetzes) beträgt 11,75 v.H.
(2) Der Hundertsatz für den Pensionsbeitrag, den Bürgermeister zu leisten haben (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane), beträgt 14,5 v.H.
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