LandesrechtSalzburgLandesesetzeStraßenpolizei Landeshauptstadt Salzburg

Straßenpolizei Landeshauptstadt Salzburg

In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Der Landespolizeidirektion obliegt für das Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg die Vollziehung folgender Angelegenheiten auf dem Gebiet der Straßenpolizei:

a) die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs 1 lit a StVO 1960), jedoch nicht auf der Autobahn;

b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes (§§ 99 und 100 StVO 1960) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96 StVO 1960), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich

1. Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der §§ 82 bis 88a StVO 1960;

2. Übertretungen der §§ 8 Abs 4, 9 Abs 7, 23 bis 25 und 26a Abs 3 StVO 1960;

3. Übertretungen der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.

c) die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§ 101 StVO 1960);

d) die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der §§ 5, 5a und 5b StVO 1960;

e) das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59 StVO 1960);

f) die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (§ 64 StVO 1960);

g) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86 StVO 1960);

h) die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a StVO 1960), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (§ 94d StVO 1960) ergibt.

(2) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs 1 lit f und g der Stadt Salzburg Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 1a § 1a

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

1. Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl Nr 857/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 145/2008;

2. Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 122/2022.

§ 2 § 2

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 10. Dezember 1969, LGBl. Nr. 22/1970, mit dem im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Salzburg dieser Behörde bestimmte Maßnahmen der Vollziehung auf dem Gebiete der Straßenpolizei übertragen werden, außer Kraft.

(2) § 1 Abs 1 sowie § 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2007 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verwaltungsstrafverfahren finden die bisher geltenden Bestimmungen weiter Anwendung.

(3) Der Gesetzestitel und die §§ 1 und 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bei der Bundespolizeidirektion Salzburg anhängigen Verfahren sind von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz weiterzuführen.

(4) § 1 Abs 1 und § 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2023 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs 1 lit b Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2023 ist nur auf Übertretungen des § 88b StVO 1960 anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten begangen wurden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1 Abs 1 lit b Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2023 beim Bürgermeister der Stadt Salzburg anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des § 88b StVO 1960 sind von diesem fortzuführen.