(1) Der Landespolizeidirektion obliegt für das Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg die Vollziehung folgender Angelegenheiten auf dem Gebiet der Straßenpolizei:
a) die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs 1 lit a StVO 1960), jedoch nicht auf der Autobahn;
b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes (§§ 99 und 100 StVO 1960) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96 StVO 1960), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich
1. Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der §§ 82 bis 88a StVO 1960;
2. Übertretungen der §§ 8 Abs 4, 9 Abs 7, 23 bis 25 und 26a Abs 3 StVO 1960;
3. Übertretungen der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.
c) die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§ 101 StVO 1960);
d) die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der §§ 5, 5a und 5b StVO 1960;
e) das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59 StVO 1960);
f) die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (§ 64 StVO 1960);
g) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86 StVO 1960);
h) die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a StVO 1960), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (§ 94d StVO 1960) ergibt.
(2) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs 1 lit f und g der Stadt Salzburg Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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