§ 1
§ 1
Als Landesstraße II. Ordnung wird unter der Bezeichnung "Embacher Landesstraße" die von der B 311 - Pinzgauer Straße beim Knoten Embach abzweigende Embacher Gemeindestraße bis zur östlichen Ortstafel "Embach", Gemeinde Lend, in einer Länge von 4,2 km übernommen.
§ 2
§ 2
Außer der Erfüllung der im § 22 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, in der geltenden Fassung bestimmten Leistungspflicht hat die Gemeinde Lend durch fünf Jahre einen Beitrag von 25 v.H. des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je übernommenem Straßenkilometer als Erhaltungsbeitrag an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.
§ 3
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.