§ 2
Außer der Erfüllung der im § 22 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, in der geltenden Fassung bestimmten Leistungspflicht hat die Gemeinde Lend durch fünf Jahre einen Beitrag von 25 v.H. des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je übernommenem Straßenkilometer als Erhaltungsbeitrag an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.
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