MSchG
Gliederung
Abschnitt 3 Beschäftigungsverbote
§ 8 Verbot der Leistung von Überstunden
Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen.
§ 14 LFBAG 2024 · LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 14 Überbetriebliche Lehrausbildungen
…sie die Bestimmungen der §§ 2a, 2b, 3, 4, 4a, 5 Abs. 1 und 3 und der §§ 6, 7, 8, 8a, 9 und 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 ( MSchG ), BGBl. Nr. 221/1979, anzuwenden; § 14 MSchG gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle des Entgelts die Ausbildungsbeihilfe tritt. (10) Das Arbeitsmarktservice…
Rückverweise