Oö. Gemeindefinanzzuweisungsgesetz 2025
Vorwort
§ 1 § 1 Gewährung einer Finanzzuweisung
(1) Das Land gewährt den Gemeinden im Jahr 2025 einmalig eine Finanzzuweisung in der Höhe von 50 Millionen Euro.
(2) Diese Finanzzuweisung ist von den Gemeinden für investive Einzelmaßnahmen gemäß § 73b Z 9 Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990) zur Stabilisierung ihrer Haushalte oder zur Unterstützung des Haushaltsausgleichs gemäß § 75 Abs. 4a Oö. GemO 1990 zu verwenden.
§ 2 § 2 Verteilung der Finanzzuweisung
(1) Die Finanzzuweisung gemäß § 1 Abs. 1 ist wie folgt auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen:
1. Ein Betrag in Höhe von 5.000.000 Euro ist auf die Statutarstädte Linz, Wels und Steyr im Verhältnis ihrer Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024) aufzuteilen.
2. Ein Betrag in Höhe von 40.738.238 Euro ist auf die übrigen Gemeinden im Verhältnis ihrer Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2024 aufzuteilen, wobei der sich je Gemeinde ergebende Betrag weiters entsprechend dem Finanzkraftfaktor gemäß Abs. 2 erhöht oder verringert wird.
3. Die verbleibenden Mittel sind als Aufschlag jenen Gemeinden zu gewähren, deren Finanzzuweisung nach dem Verteilvorgang gemäß Z 2 unter der Mindestfinanzzuweisung von 60.000 Euro liegt.
4. Der errechnete Auszahlungsbetrag gemäß Z 1 bis 3 ist kaufmännisch auf volle Hundert Euro zu runden.
(2) Der gemäß Abs. 1 Z 2 anzuwendende Finanzkraftfaktor ist abhängig von der prozentuellen Abweichung der Finanzkraft einer einzelnen Gemeinde gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Bezirksumlagegesetz 1960 von der durchschnittlichen Finanzkraft aller oberösterreichischen Gemeinden ohne Statutarstädte im Jahr 2023 in der Höhe von 4.126.330,40 Euro. Je nach prozentueller Abweichung ergibt sich folgender Finanzkraftfaktor:
Finanzkraft der Gemeinde im Verhältnis zur durchschnittlichen Finanzkraft | Finanzkraftfaktor |
unter 50 % | 2,0 |
zwischen 50 % und 60 % | 1,8 |
zwischen 60 % und 70 % | 1,6 |
zwischen 70 % und 80 % | 1,4 |
zwischen 80 % und 100 % | 1,2 |
zwischen 100 % und 130 % | 1,0 |
zwischen 130 % und 160 % | 0,9 |
zwischen 160 % und 190 % | 0,8 |
zwischen 190 % und 220 % | 0,7 |
zwischen 220 % und 250 % | 0,6 |
über 250 % | 0,5 |
§ 3 § 3 Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt bis spätestens 31. Juli 2025, ohne dass es einer Antragstellung bedarf.
§ 4 § 4 Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.