(1) Das Land gewährt den Gemeinden im Jahr 2025 einmalig eine Finanzzuweisung in der Höhe von 50 Millionen Euro.
(2) Diese Finanzzuweisung ist von den Gemeinden für investive Einzelmaßnahmen gemäß § 73b Z 9 Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990) zur Stabilisierung ihrer Haushalte oder zur Unterstützung des Haushaltsausgleichs gemäß § 75 Abs. 4a Oö. GemO 1990 zu verwenden.
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