(1) Die Finanzzuweisung gemäß § 1 Abs. 1 ist wie folgt auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen:
1. Ein Betrag in Höhe von 5.000.000 Euro ist auf die Statutarstädte Linz, Wels und Steyr im Verhältnis ihrer Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024) aufzuteilen.
2. Ein Betrag in Höhe von 40.738.238 Euro ist auf die übrigen Gemeinden im Verhältnis ihrer Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2024 aufzuteilen, wobei der sich je Gemeinde ergebende Betrag weiters entsprechend dem Finanzkraftfaktor gemäß Abs. 2 erhöht oder verringert wird.
3. Die verbleibenden Mittel sind als Aufschlag jenen Gemeinden zu gewähren, deren Finanzzuweisung nach dem Verteilvorgang gemäß Z 2 unter der Mindestfinanzzuweisung von 60.000 Euro liegt.
4. Der errechnete Auszahlungsbetrag gemäß Z 1 bis 3 ist kaufmännisch auf volle Hundert Euro zu runden.
(2) Der gemäß Abs. 1 Z 2 anzuwendende Finanzkraftfaktor ist abhängig von der prozentuellen Abweichung der Finanzkraft einer einzelnen Gemeinde gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Bezirksumlagegesetz 1960 von der durchschnittlichen Finanzkraft aller oberösterreichischen Gemeinden ohne Statutarstädte im Jahr 2023 in der Höhe von 4.126.330,40 Euro. Je nach prozentueller Abweichung ergibt sich folgender Finanzkraftfaktor:
Finanzkraft der Gemeinde im Verhältnis zur durchschnittlichen Finanzkraft | Finanzkraftfaktor |
unter 50 % | 2,0 |
zwischen 50 % und 60 % | 1,8 |
zwischen 60 % und 70 % | 1,6 |
zwischen 70 % und 80 % | 1,4 |
zwischen 80 % und 100 % | 1,2 |
zwischen 100 % und 130 % | 1,0 |
zwischen 130 % und 160 % | 0,9 |
zwischen 160 % und 190 % | 0,8 |
zwischen 190 % und 220 % | 0,7 |
zwischen 220 % und 250 % | 0,6 |
über 250 % | 0,5 |
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