LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Zweckzuschüssegesetz

Oö. Zweckzuschüssegesetz

In Kraft seit 29. März 2023
Up-to-date

§ 1 § 1 Gewährung von Zweckzuschüssen

(1) Das Land gewährt den Gemeinden im Jahr 2023 einmalig zur Unterstützung bei der Leistung der Krankenanstaltenbeiträge gemäß § 76 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997) einen Zweck-zuschuss in der Höhe von 40 Millionen Euro.

(2) Das Land gewährt den Gemeinden zur Unterstützung bei der Setzung von Maßnahmen, die vom Bund gemäß § 5 Kommunalinvestitionsgesetz 2023 (KIG 2023), BGBl. I Nr. 185/2022, in Verbindung mit dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020 (KIG 2020), BGBl. I Nr. 56/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021, gefördert werden, einen Zweckzuschuss in der Höhe von bis zu 16 Millionen Euro.

(3) Das Land gewährt den regionalen Trägern sozialer Hilfe ab dem Jahr 2023 jährlich zur Unterstützung bei der Tragung

1. erhöhter Gehaltsausgaben infolge des Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetzes 2020 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 5.478.430 Euro, sowie

2. erhöhter Gehaltsausgaben infolge des Oö. Handwerksberufeanpassungsgesetzes 2022 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 500.000 Euro.

(4) Die Zweckzuschüsse gemäß Abs. 3 unterliegen ab dem Jahr 2024 einer jährlichen Wertan-passung. Den Index für die Wertanpassung bildet die Funktionslaufbahn 15, Gehaltsstufe 7 (LD 15/7), gemäß § 28 Abs. 3 Oö. Gehaltsgesetz 2001. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung im Jahr 2024 ist die Fassung des Jahres 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist die Fassung des der jeweiligen Änderung vorangegangenen Kalenderjahres. Die Höhe der Zweckzuschüsse ändert sich jährlich im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die genannte Gehaltseinstufung.

§ 2 § 2 Abwicklung

(1) Die Aufteilung des Zweckzuschusses gemäß § 1 Abs. 1 auf die einzelnen Gemeinden erfolgt im Verhältnis der gemäß § 76 Abs. 2 Oö. KAG 1997 für das Jahr 2023 festgesetzten Krankenanstalten-beiträge. Die Auszahlung erfolgt bis spätestens 31. Dezember 2023, ohne dass es einer Antragstellung bedarf.

(2) Der Zweckzuschuss gemäß § 1 Abs. 2 an die jeweilige Gemeinde wird für Investitionsprojekte gewährt, die bis 31. Dezember 2025 begonnen werden. Sollte die Gemeinde weitere Investitions-zuschüsse für das betreffende Investitionsprojekt erhalten, so führt dies nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses des Landes, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden. Kommt es zu einer Rückforderung gewährter Bundesmittel gemäß KIG 2023, werden auch die Zweckzuschüsse des Landes anteilig zurückgefordert. Das Land hat überdies das Recht, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung von der jeweiligen Gemeinde zurückzufordern.

(3) Die konkreten Vorgaben über die Aufteilung des Zweckzuschusses gemäß § 1 Abs. 2 auf die einzelnen Gemeinden und die Bestimmung der konkreten Projekte, für die ein solcher Zweckzuschuss gewährt werden kann, sowie nähere Bestimmungen über die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung dieses Zweckzuschusses werden nach Anhörung des Oberösterreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich, durch Richtlinien der Landesregierung getroffen.

(4) Die Zweckzuschusszahlung des Landes an die regionalen Träger sozialer Hilfe gemäß § 1 Abs. 3 erfolgt in analoger Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2022. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt gleichzeitig mit der Auszahlung der Leistungen nach dem Pflegefondsgesetz oder einer Nachfolgeregelung. Bei Entfall einer Nachfolgeregelung wird analog den bis dahin geltenden Auszahlungsmodalitäten ausbezahlt, ohne dass es einer Antragstellung bedarf.

§ 3 § 3 Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.