(1) Die Aufteilung des Zweckzuschusses gemäß § 1 Abs. 1 auf die einzelnen Gemeinden erfolgt im Verhältnis der gemäß § 76 Abs. 2 Oö. KAG 1997 für das Jahr 2023 festgesetzten Krankenanstalten-beiträge. Die Auszahlung erfolgt bis spätestens 31. Dezember 2023, ohne dass es einer Antragstellung bedarf.
(2) Der Zweckzuschuss gemäß § 1 Abs. 2 an die jeweilige Gemeinde wird für Investitionsprojekte gewährt, die bis 31. Dezember 2025 begonnen werden. Sollte die Gemeinde weitere Investitions-zuschüsse für das betreffende Investitionsprojekt erhalten, so führt dies nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses des Landes, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden. Kommt es zu einer Rückforderung gewährter Bundesmittel gemäß KIG 2023, werden auch die Zweckzuschüsse des Landes anteilig zurückgefordert. Das Land hat überdies das Recht, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung von der jeweiligen Gemeinde zurückzufordern.
(3) Die konkreten Vorgaben über die Aufteilung des Zweckzuschusses gemäß § 1 Abs. 2 auf die einzelnen Gemeinden und die Bestimmung der konkreten Projekte, für die ein solcher Zweckzuschuss gewährt werden kann, sowie nähere Bestimmungen über die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung dieses Zweckzuschusses werden nach Anhörung des Oberösterreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich, durch Richtlinien der Landesregierung getroffen.
(4) Die Zweckzuschusszahlung des Landes an die regionalen Träger sozialer Hilfe gemäß § 1 Abs. 3 erfolgt in analoger Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2022. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt gleichzeitig mit der Auszahlung der Leistungen nach dem Pflegefondsgesetz oder einer Nachfolgeregelung. Bei Entfall einer Nachfolgeregelung wird analog den bis dahin geltenden Auszahlungsmodalitäten ausbezahlt, ohne dass es einer Antragstellung bedarf.
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