(1) Das Land gewährt den Gemeinden im Jahr 2023 einmalig zur Unterstützung bei der Leistung der Krankenanstaltenbeiträge gemäß § 76 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997) einen Zweck-zuschuss in der Höhe von 40 Millionen Euro.
(2) Das Land gewährt den Gemeinden zur Unterstützung bei der Setzung von Maßnahmen, die vom Bund gemäß § 5 Kommunalinvestitionsgesetz 2023 (KIG 2023), BGBl. I Nr. 185/2022, in Verbindung mit dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020 (KIG 2020), BGBl. I Nr. 56/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021, gefördert werden, einen Zweckzuschuss in der Höhe von bis zu 16 Millionen Euro.
(3) Das Land gewährt den regionalen Trägern sozialer Hilfe ab dem Jahr 2023 jährlich zur Unterstützung bei der Tragung
1. erhöhter Gehaltsausgaben infolge des Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetzes 2020 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 5.478.430 Euro, sowie
2. erhöhter Gehaltsausgaben infolge des Oö. Handwerksberufeanpassungsgesetzes 2022 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 500.000 Euro.
(4) Die Zweckzuschüsse gemäß Abs. 3 unterliegen ab dem Jahr 2024 einer jährlichen Wertan-passung. Den Index für die Wertanpassung bildet die Funktionslaufbahn 15, Gehaltsstufe 7 (LD 15/7), gemäß § 28 Abs. 3 Oö. Gehaltsgesetz 2001. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung im Jahr 2024 ist die Fassung des Jahres 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist die Fassung des der jeweiligen Änderung vorangegangenen Kalenderjahres. Die Höhe der Zweckzuschüsse ändert sich jährlich im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die genannte Gehaltseinstufung.
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