Rückverweise
(1) Ziel ist die flächendeckende Versorgung der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten durch spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung in Niederösterreich.
(2) Als Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung (§ 4) hat das Land unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur, die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse und seiner Hospiz- und Palliativplanung die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung nach Maßgabe der budgetären Mittel sicherzustellen.
(3) Das Land als Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung hat als Träger von Privatrechten zur Erreichung der Ziele gemäß Abs.1 und 2 die Versorgung mit spezialisierter mobiler Hospiz- und Palliativversorgung selbst einzurichten oder durch Vereinbarungen mit Trägern oder sonstigen geeigneten Einrichtungen sicherzustellen. Die beabsichtigte Leistungserbringung hat im Einklang mit den Zielen der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativplanung (§ 5) und dem regionalen Bedarf zu stehen.
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