§ 1 § 1 — Gesetz über die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung in Niederösterreich
(1) Dieses Gesetz regelt die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung in Niederösterreich und umfasst
1. die Planung der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung,
2. die Aufgabenverteilung von Land und privaten Trägern,
3. die Finanzierung und Sicherstellung der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung und deren Rahmenbedingungen.
(2) Nicht umfasst sind die stationären und teilstationären Angebote der spezialisierten Hospiz- und Palliativversorgung.
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