(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als
1. selbständige Schulen oder
2. Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer NÖ Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.
Im Falle der Z 2 ist bei ganztägigen Schulformen in der Tagesbetreuung eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 21 Abs. 1 und 2 Anwendung.
(2) Folgende Arten von Sonderschulen sind zulässig:
1. Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);
2. Sonderschule für körperbehinderte Kinder;
3. Sonderschule für sprachgestörte Kinder;
4. Sonderschule für schwerhörige Kinder;
5. Sonderschule für Gehörlose;
6. Sonderschule für sehbehinderte Kinder;
7. Sonderschule für blinde Kinder;
8. Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);
9. Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.
(3) Die im Abs. 2 unter Z 2 bis 8 angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung “Volksschule”, “NÖ Mittelschule” oder “Polytechnische Schule” in den Fällen der Z 2 bis 7 unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
(4) In Krankenanstalten, Heilpädagogischen Stationen und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der NÖ Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung, dass der Bestand von zwei Klassen oder Kursen auf Dauer zu erwarten ist, ist eine Heilstättenschule zu führen.
(5) Bei der Führung von Sonderschulen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 9 nach dem Lehrplan der NÖ Mittelschulen sind die Bestimmungen der §§ 25 und 26 sinngemäß anzuwenden.
(6) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
(7) Jeder Sonderschulklasse kann auch eine Abteilung für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden, jeder Klasse der Allgemeinen Sonderschule oder angeschlossenen Klassen der Allgemeinen Sonderschule außerdem noch eine Abteilung für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.
(8) An Volksschulen, Neuen NÖ Mittelschulen, Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler und Schülerinnen an Volksschulen und NÖ Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.
(9) Über die Organisationsform hat nach den örtlichen Erfordernissen die Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung, des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.
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