(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.
(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler und Schülerinnen.
(3) Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der NÖ Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die Vorschriften über den Aufbau dieser Schulen insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.
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