LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeAufbringung zusätzlicher Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung

Aufbringung zusätzlicher Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Aufgrund des kontinuierlichen Ausbaus der medizinischen Leistungen zur Erreichung der Vollversorgung in Niederösterreich gemäß Österreichischem Krankenanstaltenplan (ÖKAP) und Großgeräteplan ergibt sich unter anderem durch die Deckelung der Mittel von Bund und Sozialversicherungsträgern durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, LGBl. 0813–0, in den Jahren 1999 und 2000 ein Fehlbetrag von etwa € 36,336.417,08, der zur Aufrechterhaltung der Versorgung der NÖ Bevölkerung durch die NÖ Fondskrankenanstalten erforderlich ist.

(2) Dieser Betrag ist von den verbleibenden Financiers in Niederösterreich (Land NÖ, NÖ Krankenanstaltensprengel, Rechtsträger) zusätzlich zu ihren in den letzten Jahren im Vergleich zum Bund und zu den Sozialversicherungsträgern ohnehin schon überproportional gestiegenen Leistungen zu tragen, jedoch tatsächlich aufgrund der budgetären Möglichkeiten nicht leistbar.

(3) Aus diesem Grund ist es erforderlich, diesen Fehlbetrag über Kredit zwischenzufinanzieren.

§ 2 § 2

§ 2 Mittelaufbringung

(1) Das Land NÖ, der NÖ Krankenanstaltensprengel und die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten sind hinausgehend über ihre gemäß §§ 70 Abs. 1 und 3, 71 Abs. 1 und 2 und 72 Abs. 1 und 4 NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440–13, zu erbringenden Leistungen verpflichtet, zusätzliche Mittel bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt € 36,336.417,08 an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, Bereich Gesundheit, zu leisten.

(2) Von dem in Abs. 1 genannten Betrag sind jedenfalls € 14,534.566,83 für die Aufstockung des Anpassungstopfes für das Jahr 2000 gemäß § 53 Abs. 2 lit.c NÖ Krankenanstaltengesetz 1974 in die Fondsmasse des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, Bereich Gesundheit, einzubringen.

Die restlichen Zusatzleistungen gemäß Abs. 1 sind bis zum Höchstausmaß von € 21,801.850,25 zur Abdeckung der sich aus den Rechnungsabschlüssen 1999 und 2000 der NÖ Fondskrankenanstalten ergebenden Fehlbeträge vorzusehen.

(3) Die Festlegung der tatsächlichen Höhe des benötigten Gesamtbetrages sowie dessen Verteilung auf die einzelnen NÖ Fondskrankenanstalten erfolgt entsprechend den Ergebnissen der Rechnungsabschlüsse für die Jahre 1999 und 2000 sowie den Voranschlagsrichtlinien des NÖGUS unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit in der Finanzgebarung der NÖ Fondskrankenanstalten über Beschluss der Fondsversammlung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds.

§ 3 § 3

§ 3 Aufteilung der Mittelaufbringung

Die gemäß § 2 aufzubringenden Mittel teilen sich wie folgt auf die einzelnen Financiers auf.

Financier Anteil in Prozent
Land Niederösterreich
Anteil für Gemeinde- und Gemeindeverbandskrankenanstalten 33,3437
Zusätzlicher Anteil für Gemeindeverbandskrankenanstalten 0,4327
Anteil für Landeskrankenanstalten 14,1032
Anteil für KAV Waldviertel Standort Allentsteig 0,1016
Anteil für KAV Waldviertel Standort Eggenburg 0,0595
Land Niederösterreich gesamt 48,0407
NÖKAS
Basisleistung 35,8187
Anteil für KAV Waldviertel Standort Allentsteig 0,1016
Anteil für KAV Waldviertel Standort Eggenburg 0,0595
NÖKAS gesamt 35,9798
Gemeinden
Amstetten 1,1803
Baden 1,1284
Gmünd 0,3600
Hainburg 0,4079
Hollabrunn 0,6553
Horn (Anteil für KAV Waldviertel Standort Horn) 0,4129
Klosterneuburg 0,5552
Korneuburg 0,4981
Krems 1,4389
Melk 0,2994
Neunkirchen 0,7335
St. Pölten 3,9553
Scheibbs 0,1677
Stockerau 0,5860
Waidhofen/Th. 0,3223
Waidhofen/Y. 0,5054
Wr. Neustadt 2,1975
Zwettl 0,5754
Gemeinden gesamt 15,9795
Gesamt 100,0000

§ 4 § 4

§ 4 Zwischenfinanzierung der zusätzlichen Mittel

(1) Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds hat die zusätzlichen Mittel gemäß § 2 durch Kreditaufnahme zwischenzufinanzieren.

(2) Die Kosten für die Zwischenfinanzierung (Tilgung, Zinsen, Spesen) tragen die im § 3 genannten Financiers der NÖ Fondskrankenanstalten in dem dort festgelegten Verhältnis rechtzeitig vor Fälligkeit, soweit nicht im Zuge der Neuordnung der Krankenanstaltenfinanzierung nach Ablauf der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, LGBl. 0813–0, vom Bund und den Sozialversicherungsträgern dafür zusätzliche Mittel an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds geleistet werden.

(3) Die konkreten Maßnahmen zur Durchführung der Zwischenfinanzierung erfolgen auf Beschluss des Ständigen Ausschusses des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds.

(4) Das Land NÖ übernimmt dem Kreditgeber gegenüber eine Bürgschaft für alle aus der Zwischenfinanzierung resultierenden Kosten (Tilgung, Zinsen, Spesen).

§ 5 § 5

§ 5 Schlussbestimmung

Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.