(1) Das Land NÖ, der NÖ Krankenanstaltensprengel und die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten sind hinausgehend über ihre gemäß §§ 70 Abs. 1 und 3, 71 Abs. 1 und 2 und 72 Abs. 1 und 4 NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440–13, zu erbringenden Leistungen verpflichtet, zusätzliche Mittel bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt € 36,336.417,08 an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, Bereich Gesundheit, zu leisten.
(2) Von dem in Abs. 1 genannten Betrag sind jedenfalls € 14,534.566,83 für die Aufstockung des Anpassungstopfes für das Jahr 2000 gemäß § 53 Abs. 2 lit.c NÖ Krankenanstaltengesetz 1974 in die Fondsmasse des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, Bereich Gesundheit, einzubringen.
Die restlichen Zusatzleistungen gemäß Abs. 1 sind bis zum Höchstausmaß von € 21,801.850,25 zur Abdeckung der sich aus den Rechnungsabschlüssen 1999 und 2000 der NÖ Fondskrankenanstalten ergebenden Fehlbeträge vorzusehen.
(3) Die Festlegung der tatsächlichen Höhe des benötigten Gesamtbetrages sowie dessen Verteilung auf die einzelnen NÖ Fondskrankenanstalten erfolgt entsprechend den Ergebnissen der Rechnungsabschlüsse für die Jahre 1999 und 2000 sowie den Voranschlagsrichtlinien des NÖGUS unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit in der Finanzgebarung der NÖ Fondskrankenanstalten über Beschluss der Fondsversammlung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds.
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