(1) Aufgrund des kontinuierlichen Ausbaus der medizinischen Leistungen zur Erreichung der Vollversorgung in Niederösterreich gemäß Österreichischem Krankenanstaltenplan (ÖKAP) und Großgeräteplan ergibt sich unter anderem durch die Deckelung der Mittel von Bund und Sozialversicherungsträgern durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, LGBl. 0813–0, in den Jahren 1999 und 2000 ein Fehlbetrag von etwa € 36,336.417,08, der zur Aufrechterhaltung der Versorgung der NÖ Bevölkerung durch die NÖ Fondskrankenanstalten erforderlich ist.
(2) Dieser Betrag ist von den verbleibenden Financiers in Niederösterreich (Land NÖ, NÖ Krankenanstaltensprengel, Rechtsträger) zusätzlich zu ihren in den letzten Jahren im Vergleich zum Bund und zu den Sozialversicherungsträgern ohnehin schon überproportional gestiegenen Leistungen zu tragen, jedoch tatsächlich aufgrund der budgetären Möglichkeiten nicht leistbar.
(3) Aus diesem Grund ist es erforderlich, diesen Fehlbetrag über Kredit zwischenzufinanzieren.
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