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Landesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben

In Kraft seit 27. September 2006
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck öffentlicher Ausstellungen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ausstellungen der Bundesmuseen.

(3) Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes, den Angelegenheiten des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden von diesem Gesetz nicht berührt.

§ 2 § 2

§ 2 Voraussetzungen für die Immunitätszusage

(1) Die Landesregierung darf auf Antrag der Leitung einer öffentlichen Ausstellung dem Leihgeber oder der Leihgeberin die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen, wenn

1. ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer öffentlichen Ausstellung in Niederösterreich ausgeliehen werden soll und

2. die Ausstellung im öffentlichen Interesse liegt.

Auf die Immunitätszusage besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn das betreffende Kulturgut

1. ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und

2. ohne diese Zusage nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgestellt werden könnte.

§ 3 § 3

§ 3 Form der Immunitätszusage

Die Immunitätszusage muss schriftlich und unter Gebrauch der Worte “rechtsverbindliche Immunitätszusage” erteilt werden.

§ 4 § 4

§ 4 Wirkungen der Immunitätszusage

(1) Die zivil- und prozessrechtlichen Wirkungen der Immunitätszusage richten sich nach dem Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung, BGBl. I Nr. 133/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2006.

(2) Die Immunitätszusage kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.

§ 5 § 5

§ 5 Dauer der Immunitätszusage

Die Gesamtdauer aller für ein bestimmtes Kulturgut erteilten Immunitätszusagen darf wirksam höchstens ein Jahr ab der Einfuhr betragen.

§ 6 § 6

§ 6 Auskunft über Immunitätszusagen

(1) Die Landesregierung muss auf Antrag von Personen, die ein rechtliches Interesse an einem bestimmten Kulturgut glaubhaft machen, Auskunft über das Bestehen und die Dauer einer Immunitätszusage erteilen.

(2) Wird die Immunitätszusage nach Auskunftserteilung erteilt oder verlängert, ist die Auskunft suchende Person davon zu benachrichtigen, wenn eine Auskunft gemäß Abs. 1 erteilt wurde.