§ 3 § 3 — Landesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben
Rückverweise
Die Immunitätszusage muss schriftlich und unter Gebrauch der Worte “rechtsverbindliche Immunitätszusage” erteilt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden