LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeLandesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 27. September 2006
Up-to-date

Die Immunitätszusage muss schriftlich und unter Gebrauch der Worte “rechtsverbindliche Immunitätszusage” erteilt werden.

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