(1) Die Landesregierung darf auf Antrag der Leitung einer öffentlichen Ausstellung dem Leihgeber oder der Leihgeberin die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen, wenn
1. ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer öffentlichen Ausstellung in Niederösterreich ausgeliehen werden soll und
2. die Ausstellung im öffentlichen Interesse liegt.
Auf die Immunitätszusage besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn das betreffende Kulturgut
1. ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und
2. ohne diese Zusage nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgestellt werden könnte.
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